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Rezeptfreie Arzneimittel und Ihre Einkommensteuererklärung

Nahezu alle rezeptfreien Arzneimittel sind von Patientinnen und Patienten selbst zu bezahlen (eine Ausnahme bilden lediglich Arzneimittel für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren).

 

Seit der Gesundheitsreform vom 1. Januar 2004 dürfen rezeptfreie Arzneimittel von Ärztinnen und Ärzten leider nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung - d.h. auf Kassenkosten - verschrieben werden. Hierzu gehören auch fast alle pflanzlichen Präparate.

 

Damit die Kosten für diese Arzneimittel in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung als sog. "außergewöhnliche Belastungen" steuermindernd anerkannt werden, muss jedoch eine entsprechende Verordnung eines Arztes bzw. Heilpraktikers vorliegen, aus der die medizinische Notwendigkeit für die Verwendung der Arzneimittel hervorgeht.

 

Bei Arzneimitteln, die in eigener Verantwortung (d.h. ohne ärztliche Verordnung) gekauft werden, ist es in der Regel schwierig, eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu erhalten.

 

Diese Situation erscheint vielen Betroffenen unverständlich und widersprüchlich: Einerseits dürfen rezeptfreie Arzneimittel nicht mehr verordnet werden, andererseits müssen sie verordnet werden.

 

 

Erfahren Sie mehr über dieses Thema

 

Wenn Sie mehr über die steuermindernde Anerkennung rezeptfreier Arzneimittel in der Einkommensteuererklärung wissen möchten, können Sie auf unserer Internetseite www.gesundheitshilfe.de die Patienteninformation zu diesem Thema kostenlos abrufen.

Bitte wählen Sie hierzu: Hauptmenü > Gesundheitsreihe > Arzneimittel und Selbstmedikation

 

(Quelle: Deutsche Gesundheitshilfe e.V. (DGH)
Hausener Weg 61 - 60489 Frankfurt/Main
Postfach 940303 - 60461 Frankfurt/Main
Telefon: +49-(0)69-78 00 42
Telefax: +49-(0)69-78 77 00
Mail: info@gesundheitshilfe.de
Internet: www.gesundheitshilfe.de)

 



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