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Neues Urteil: Krankenkassen müssen mit Informationspflicht bei Hilfsmittelverträgen fair umgehen

Einen gleichberechtigten und partnerschaftlichen Umgang der Krankenkassen mit der Informationspflicht gegenüber Leistungserbringern bei Hilfsmittelverträgen hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, gefordert. Das Sozialgericht Osnabrück (Beschluss vom 11.06.2009 - S 3 KR 115/09 ER) hat in einem aktuellen Urteil das Recht auf Vertragseinsicht bei Hilfsmittelverträgen, die auf dem Verhandlungsweg zustande gekommen sind, bekräftigt. "Die faire Umsetzung des im Gesetz vorgesehenen Informationsrechts durch die Krankenkassen ist erforderlich, damit die Leistungserbringer das Beitrittsrecht in Anspruch nehmen können", betonte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt.

Hintergrund ist, dass mit der Einführung des Beitrittsrechts zu den Hilfsmittelverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 2009 auch eine entsprechende Informationspflicht der Krankenkassen über die Inhalte geschlossener Verträge mit anderen Leistungserbringern gesetzlich festgeschrieben wurde. Demnach haben die Krankenkassen andere Leistungserbringer über die Inhalte geschlossener Verträge unverzüglich zu informieren. Allerdings erschweren einige Krankenkassen die Durchsetzung des Informationsrechtes auf verschiedenen Ebenen mit einer Vielzahl von Anforderungen, berichtet der Branchendienst MTD Instant. Dem hat das Sozialgericht Osnabrück nunmehr deutliche Grenzen gesetzt. Es hat Mitte Juni einem Eilantrag der Hartmann Rechtsanwälte/Lünen stattgegeben und die Techniker Krankenkasse (TK) verpflichtet, entweder bei einer Einsichtnahme in den Geschäftsräumen eine Kopiermöglichkeit einzurichten oder aber entsprechende Vertragskopien zu übersenden.

"Einer individuellen Umsetzung der Krankenkassen beim Informationsrecht hat das Gericht damit Einhalt geboten. Ein fairer Umgang mit dem Informationsrecht ist für die Leistungserbringer extrem wichtig, da die Übergangsfrist zur Hilfsmittelversorgung Ende 2009 ausläuft und dann nur noch Vertragspartner der Krankenkassen versorgungsberechtigt sein", so der BVMed.