Schwerbehindertenausweis Überblick

Ein Anspruch besteht, wenn:

  • ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde

  • die Behinderung voraussichtlich länger als 6 Monate besteht

  • ein Antrag bei der zuständigen Versorgungsbehörde gestellt wurde

Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgelegt.

  • GdB 20–40 → keine Schwerbehinderung

  • GdB 50–100 → Schwerbehinderung

  • Je höher der Wert, desto stärker die Beeinträchtigung

Wichtige Merkzeichen im Überblick

Das Merkzeichen „Bl“ wird festgestellt, wenn:

  • die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % beträgt oder

  • eine vergleichbare schwere Einschränkung des Sehvermögens vorliegt (z. B. stark eingeschränktes Gesichtsfeld).

Das Merkzeichen „B“ wird festgestellt, wenn:

  • eine Person wegen ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist, um öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benutzen.

Das Merkzeichen „H“ wird festgestellt, wenn:

  • eine Person für regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Alltag (z. B. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege) dauerhaft fremde Hilfe benötigt.

Das Merkzeichen „RF“ wird festgestellt, wenn:

  • eine Person wegen ihrer Behinderung dauerhaft wesentlich an der Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt ist.

Je nach GdB und Merkzeichen:

  • Steuerliche Pauschbeträge

  • Zusatzurlaub im Arbeitsverhältnis (5 Tage bei Vollzeit)

  • Besonderer Kündigungsschutz

  • Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr

  • Parkerleichterungen

  • Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen

Blindengeld

Das Blindengeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für blinde oder seheingeschränkte Menschen. Es wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt, um Mehrausgaben aufgrund der Behinderung auszugleichen. Gesetzlich geregelt ist der Anspruch nach dem Landesrecht. Das heißt, in den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Bestimmungen – z.B. bei den Abstufungen nach Altersgruppen, den Regelungen für Heimbewohner oder bei Pflegebedürftigkeit – die sich auch auf die Höhe des monatlichen Betrages auswirken können.

Voraussetzungen und Bedingungen:

  • Sehschärfe des besseren Auges nicht mehr als 1/50 (Visus 0,02 oder 2 Prozent)
  • Blindengeld wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt
  • Keine Anrechnung bei übrigen Sozialleistungen

Monatliche Leistungen:

  • Die monatlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesland, in dem man wohnt.
  • Sie sind abgestuft nach Altersgruppen.
  • Die Leistungen können bei häuslicher Pflege und bei Unterbringung in einer Pflege- oder Senioreneinrichtung gekürzt werden.
  • Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, können blinde Menschen ab 60 Jahren ergänzende Blindenhilfe beantragen.

Sehbehindertengeld

In einigen Bundesländern (Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) wird an hochgradig sehbehinderte Menschen ein gegenüber dem Blindengeld geringeres Sehbehindertengeld gezahlt.

Voraussetzungen und Bedingungen:

  • Sehschärfe des besseren Auges nicht mehr als 1/20 (Visus 0,05 oder 5 Prozent)
  • Wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt
  • Keine Anrechnung bei übrigen Sozialleistungen
  • Mindestalter 16 Jahre

Monatliche Leistungshöhe:

  • Ob und wie viel Sehbehindertengeld gezahlt wird, richtet sich nach dem Bundesland, in dem man wohnt.
  • Die Leistungen können bei häuslicher Pflege gekürzt werden.
  • Die Leistungen können gekürzt werden, wenn der Blinde z.B. in einer Senioreneinrichtung lebt.

Blindenhilfe

Abzugrenzen vom Blinden- oder Sehbehindertengeld ist die Blindenhilfe. Sie ist bundesweit einheitlich geregelt und wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Das heißt, Anspruch auf diese zusätzliche Hilfe besteht nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Das Landesblindengeld wird dabei vollständig, Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

Blindengeld-Deutschlandkarte

Stand: Januar 2021 Quelle DBSV

www.dbsv.org/blindengeld.html

Schlichtungsstelle

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) hat das Ziel, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte und barrierefreie Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Dadurch soll ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.

Die unabhängige Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) kann auch eingeschaltet werden, wenn es um Konflikte bei der Genehmigung von Sozialleistungen geht.

www.schlichtungsstelle-bgg.de

Zuzahlungen und Belastungsgrenzen  innerhalb der GKV 

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu verschiedenen 
Leistungen gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Zuzahlungen 
ist in § 61 SGB V geregelt. Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese 
Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 SGB V).

Zuzahlungen und Belastungsgrenzen  innerhalb der GKV – FAQ

Zuzahlungen und Belastungsgrenzen  innerhalb der GKV – Zahlen und Fakten 

 

Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse 
  
Seit 1996 gesteht der Gesetzgeber gesetzlich Versicherten Wahlfreiheit im Hinblick auf 
die Wahl der Krankenkasse zu. Durch ein einfaches und sicheres Verfahren zum Wechsel 
der gesetzlichen Krankenkasse hat der Gesetzgeber den Wettbewerb zwischen den 
Krankenkassen zudem immer wieder gestärkt.

Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ​​​​​​​