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Ratgeber Recht

Definition Blindheit / Sehbehinderung

  • Ausgehend von einer Norm für die Sehschärfe von 1,0 (100 %), gilt in Deutschland als sehbehindert, wer trotz Brillen- oder Kontaktlinsen-Korrektion auf dem besseren Auge höchstens 0,30, aber mehr als 0,05 erreicht.
  • Liegt die Sehschärfe auf dem besseren Auge zwischen 0,05 und 0,02, spricht man von einer hochgradigen Sehbehinderung.
  • Mit einer Sehschärfe unter 0,02, die praktisch nur noch Hell-/Dunkelwahrnehmungen ermöglicht, oder wenn das Gesichtsfeld weniger als 5 Grad beträgt, gilt man in Sinne des Gesetzes als blind.

 

Sehbehinderte haben mit vielen Nachteilen im täglichen Leben zu kämpfen. Je nach Schwere der Beeinträchtigungen ist es möglich, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Eine anerkannte Behinderung berechtigt zu bestimmten Leistungen und Vergünstigungen, die die Nachteile durch die Erkrankung ein Stückweit ausgleichen sollen. Welche das sind, hängt vom Grad der Behinderung (GdB) sowie die in den Ausweis eingetragenen Merkzeichen ab.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird bei einer Sehbeeinträchtigung anhand der korrigierten Sehschärfe beider Augen ermittelt und in Zehnerschritten von 0 bis 100 angegeben. Sieht man z.B. auf einem Auge 40 Prozent und auf dem anderen 2 Prozent, entspricht dies einem GdB von 50.

Wer hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis erhält, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat und in Deutschland lebt bzw. sich gewöhnlich dort aufhält.

Welche Leistungen und Vergünstigungen ergeben sich durch den Schwerbehindertenausweis?

Die finanziellen Vergünstigungen und besonderen Rechte richten sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und den im Behindertenausweis eingetragenen Merkzeichen, die mit Ansprüchen auf bestimmte Leistungen verbunden sind.

Merkzeichen „Bl“

= Blind

Vorliegen von gesetzlicher Blindheit

  • Beantragung von Blindengeld oder Blindenhilfe
  • Parkerleichterungen, Parkplatzreservierungen
  • Steuervergünstigungen

Merkzeichen „B“

= Notwendigkeit einer ständigen Begleitung

GdB von mindestens 70 allein für die Sehbehinderung

  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im Personenverkehr. Damit ist keine Verpflichtung verbunden, eine Begleitperson mitzunehmen.
  • Auf freiwilliger Basis gewähren zahlreiche Stellen kostenfreien oder zumindest ermäßigten Eintritt etwa ins Kino, Schwimmbad, ins Theater, in Museen, Zoos etc.

Merkzeichen „RF“:

= Rundfunkbeitrag- bzw. Telefongebührenermäßigung

GdB von mindestens 60 allein für die Sehbehinderung

  • Ermäßigung der Rundfunkgebühren
  • Ermäßigte Tarife bei Telefongesellschaften, z. B. „Sozialtarif“ bei der Telekom oder Mobilfunkanbietern

Merkzeichen „G“:

= Erheblich Gehbehindert

GdB von mind. 70 allein für die Sehbehinderung

  • Erwerb einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr bzw. alternativ zur Ermäßigung der Kfz-Steuer

Merkzeichen „H“

= Hilflos

Erwachsene, die wegen der Sehbehinderung einen GdB von 100 haben oder Kinder bis zur Beendigung der Schulausbildung ab einem GdB von mindestens 80 wegen der Sehbehinderung

  • Höherer Steuerpauschbetrag
  • Kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr
  • Befreiung von der Kfz-Steuer

Weitere Nachteilsausgleiche und Rechte

Regelungen im Steuerrecht

  • Pauschbeträge für Menschen mit Schwerbehinderung gemäß § 33b Einkommensteuergesetz
  • Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Einkommensteuer
  • Befreiung oder Ermäßigung bei der Kfz-Steuer
  • Ermäßigung bei der Erbschaftsteuer gemäß § 13Abs. 1Nr. 6ErbStG

Beförderung in Verkehrsmitteln

  • Anspruch auf unentgeltliche/ermäßigte Beförderung im ÖPNV
  • Beförderung einer Begleitperson im Nah- und Fernverkehr
  • Platzreservierung und andere Serviceleistungen Link: www.bahn.de/barrierefrei
  • Hilfeleistungen im Flughafen und im Flugzeug

Regelungen zur Barrierefreiheit

  • Zugänglichmachen von Bescheiden und Vordrucken
  • Barrierefreie Informationstechnik
  • Verwendung von Großdruck/Brailleschrift und anderen Kommunikationshilfen

Sonstige freiwillige Vergünstigungen

  • Behindertenfahrdienst
  • Ermäßigung bei der Kurtaxe
  • Sonderkonditionen bei Fluglinien

Wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?

Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt werden. Der Antrag wird bei der für Ihr Bundesland zuständigen Behörde gestellt. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen.

Viele Bundesländer bieten die Antragsformulare mittlerweile im Internet zum Herunterladen an. Eine Liste finden Sie auf dem Portal www.einfach-teilhaben.de.

Blindengeld

Das Blindengeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für blinde oder seheingeschränkte Menschen. Es wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt, um Mehrausgaben aufgrund der Behinderung auszugleichen. Gesetzlich geregelt ist der Anspruch nach dem Landesrecht. Das heißt, in den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Bestimmungen – z.B. bei den Abstufungen nach Altersgruppen, den Regelungen für Heimbewohner oder bei Pflegebedürftigkeit – die sich auch auf die Höhe des monatlichen Betrages auswirken können.

Voraussetzungen und Bedingungen:

  • Sehschärfe des besseren Auges nicht mehr als 1/50 (Visus 0,02 oder 2 Prozent)
  • Blindengeld wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt
  • Keine Anrechnung bei übrigen Sozialleistungen

Monatliche Leistungen:

  • Die monatlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesland, in dem man wohnt.
  • Sie sind abgestuft nach Altersgruppen.
  • Die Leistungen können bei häuslicher Pflege und bei Unterbringung in einer Pflege- oder Senioreneinrichtung gekürzt werden.
  • Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, können blinde Menschen ab 60 Jahren ergänzende Blindenhilfe beantragen.

Sehbehindertengeld

In einigen Bundesländern (Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) wird an hochgradig sehbehinderte Menschen ein gegenüber dem Blindengeld geringeres Sehbehindertengeld gezahlt.

Voraussetzungen und Bedingungen:

  • Sehschärfe des besseren Auges nicht mehr als 1/20 (Visus 0,05 oder 5 Prozent)
  • Wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt
  • Keine Anrechnung bei übrigen Sozialleistungen
  • Mindestalter 16 Jahre

Monatliche Leistungshöhe:

  • Ob und wie viel Sehbehindertengeld gezahlt wird, richtet sich nach dem Bundesland, in dem man wohnt.
  • Die Leistungen können bei häuslicher Pflege gekürzt werden.
  • Die Leistungen können gekürzt werden, wenn der Blinde z.B. in einer Senioreneinrichtung lebt.

Blindenhilfe

Abzugrenzen vom Blinden- oder Sehbehindertengeld ist die Blindenhilfe. Sie ist bundesweit einheitlich geregelt und wird abhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Das heißt, Anspruch auf diese zusätzliche Hilfe besteht nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Das Landesblindengeld wird dabei vollständig, Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

Blindengeld-Deutschlandkarte

Stand: Januar 2021 Quelle DBSV

www.dbsv.org/blindengeld.html

Schlichtungsstelle

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) hat das Ziel, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte und barrierefreie Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Dadurch soll ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.

Die unabhängige Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) kann auch eingeschaltet werden, wenn es um Konflikte bei der Genehmigung von Sozialleistungen geht.

www.schlichtungsstelle-bgg.de

Zuzahlungen und Belastungsgrenzen  innerhalb der GKV 

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu verschiedenen 
Leistungen gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Zuzahlungen 
ist in § 61 SGB V geregelt. Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese 
Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 SGB V).

Zuzahlungen und Belastungsgrenzen  innerhalb der GKV – FAQ

Zuzahlungen und Belastungsgrenzen  innerhalb der GKV – Zahlen und Fakten 

 

Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse 
  
Seit 1996 gesteht der Gesetzgeber gesetzlich Versicherten Wahlfreiheit im Hinblick auf 
die Wahl der Krankenkasse zu. Durch ein einfaches und sicheres Verfahren zum Wechsel 
der gesetzlichen Krankenkasse hat der Gesetzgeber den Wettbewerb zwischen den 
Krankenkassen zudem immer wieder gestärkt.

Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ​​​​​​​