• Danach können Schulkinder, die im Familienhaushalt leben, auch Assistenzleistungen an den Nachmittagen, die sie zu Hause verbringen, erhalten. Die allgemeine Unterhaltspflicht der Eltern aus § 1601 BGB umfasst zwar auch pflegerische und medizinische Unterstützung. Der behinderungsbedingte Bedarf an Assistenzleistungen geht jedoch darüber hinaus und führt zu einer entsprechenden Pflicht des Eingliederungshilfeträgers, dieses Angebot zu erbringen. Insbesondere können Kinder nicht darauf verwiesen werden, den Familienhaushalt zu verlassen und in eine besondere Wohnform zu ziehen.
  • Aus Sicht der gesamten Familie beinhaltet daher der wichtigste Teil der Urteilsbegründung:
  • „Der Anspruch des Klägers besteht darüber hinaus unabhängig von seinem Alter. Insbesondere hat er keinen diesen Bedarf ersetzenden oder vorrangig geltend zu machen Anspruch gegen seine Eltern. Die sich aus § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebende Unterhaltspflicht der Eltern beinhaltet zwar auch eine grundlegende medizinische und pflegerische Unterstützung. Das Maß der hier für den Kläger erforderlichen Unterstützung und Begleitung geht jedoch weit über das hinaus, was die Eltern zu erbringen gesetzlich verpflichtet sind. Im Übrigen besteht eine Unterhaltspflicht im engeren Sinne immer nur insoweit, als die Eltern leistungsfähig sind (BeckOGK/Selg, 15.11.2024, BGB § 1601 Rn. 11-12). Diese Leistungsfähigkeit ist vorliegend angesichts der Berufstätigkeit der Eltern und der weiteren im Haushalt lebenden und der Unterstützung ebenfalls bedürfenden Geschwister eingeschränkt.“
  • Das Urteil samt Begründung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/177607